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Liegeverbote
Schiffe dürfen nicht festmachen:
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An Stellen die durch das Zeichen "Festmach- und Liegeverbot"
gekennzeichnet sind |
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Beim Warten vor Brücken, Sperrwerken oder Schleusen,
an Leitwerken und Abweisedalben. |
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An Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln, festen
und schwimmenden Schifffahrtszeichen. |
An engen Stellen und in unübersichtlichen
Krümmungen. |
Vor Hafeneinfahrten und an Anlegestellen, die nicht für
die Sportboote bestimmt sind. |
Innerhalb von Fähr und
Brückenstrecken |
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Ankerverbote
Schiffe dürfen nicht Ankern:
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Im Fahrwasser. |
An engen Stellen und in unübersichtlichen
Krümmungen. |
Im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und
anderen Schifffahrtshindernissen, von Kabeltonnen sowie von Stellen für
militätische und zivile Zecke. |
Vor Hafeneinfahrten und an Anlegestellen, Schleusen und Sielen die
sowie in den Zufahrten des NOK (Nord-Ostsee-Kanal). |
300m vor und hinter Ankerverbotszeichen. |
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Schallsignale
Wird eine Seeschifffahrtsstraße gesperrt so kann das auch durch ein
Schallsignal bekannt gemacht werden. Zwei Gruppen von je drei langen Tönen.
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