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Liegeverbote
Schiffe dürfen nicht festmachen:
An Stellen die durch das Zeichen "Festmach- und Liegeverbot" gekennzeichnet sind
Beim Warten vor Brücken, Sperrwerken oder Schleusen, an Leitwerken und Abweisedalben.
An Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln, festen und schwimmenden Schifffahrtszeichen.
An engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen.
Vor Hafeneinfahrten und an Anlegestellen, die nicht für die Sportboote bestimmt sind.
Innerhalb von Fähr und Brückenstrecken

Ankerverbote
Schiffe dürfen nicht Ankern:
Im Fahrwasser.
An engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen.
Im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und anderen Schifffahrtshindernissen, von Kabeltonnen sowie von Stellen für militätische und zivile Zecke.
Vor Hafeneinfahrten und an Anlegestellen, Schleusen und Sielen die sowie in den Zufahrten des NOK (Nord-Ostsee-Kanal).
300m vor und hinter Ankerverbotszeichen.

Schallsignale
Wird eine Seeschifffahrtsstraße gesperrt so kann das auch durch ein Schallsignal bekannt gemacht werden. Zwei Gruppen von je drei langen Tönen.

 
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